Nicht entschädigungsberechtigte Schäden

  • die den Betrag von Chf 500.- nicht erreichen;
  • am Eigentum und in der Unterhaltspflicht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ausgenommen sind Schä­den an Kulturen auf Grundstücken, welche an Personen des Privatrechts verpachtet sind;
  • die voraussehbar waren und deren Eintreten durch rechtzeitige und zumutbare Abwehrmassnahmen hätten verhindert werden können;
  • die nicht auf eine Einwirkung von ausserordentlicher Heftigkeit zurückgehen oder die auf ein abwendbares Einwirken zurückzuführen sind, insbesondere Schäden infolge fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion sowie mangelhafter Pflege oder mangelhaftem Unterhalt, infolge einer ungeeigneten Kultur- und Erntemethode sowie an Kulturen ausserhalb der Vegetationsperiode;
  • die als Folge künstlicher Erdbewegungen oder anderer direkter oder indirekter menschlicher Einwirkungen entstanden sind;
  • die auf fehlerhafte Kanalisation und nicht sachgemässe Veränderung von Wasserläufen, auf Bruch oder Undichtheit von Wasserleitungen, auf künstliche Stauungen oder auf sonstige Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind;
  • an Verbauungen öffentlicher Gewässer.

 

 

     Nicht vergütet werden ausserdem Aufwendungen für schadenverhütende Massnahmen.